Mit 1. Februar 2013 können Eltern von unehelichen Kindern eine gemeinsame Obsorgeerklärung im Sinne des § 177 Abs. 2 ABGB vor dem Standesbeamten abgeben (gilt auch für Kinder die vor dem 1. Februar 2013 geboren sind).
Die Personenstandsbehörde (Standesamt), die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat die Obsorgeerklärung zu beurkunden.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.
Die Eltern können vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist.
Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.
Die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge bei Gericht besteht weiter.
Die Obsorgeerklärung im Rahmen der Eintragung der Geburt ist von jeglicher Gebühr und Verwaltungsabgabe befreit.