Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren voranzugehen, in welchem festzustellen ist, ob eine Veränderung, insbesondere ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, eingetreten ist. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist nach den Bestimmungen des AVG in einer Niederschrift festzuhalten.
Seit dem 1.11.2013 ist der Hauptwohnsitz für die Zuständigkeit der Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht mehr ausschlaggebend.
Der Antrag um Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises muss ab der Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) persönlich gestellt werden. Für Minderjährige müssen die Obsorgeberechtigten (Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter) den Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen.
Vollmacht
Der Antrag um Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises kann auch mittels schriftlicher Vollmacht erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass neben der Vollmacht aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine Kopie des Ausweises der Person (Seite mit den persönlichen Daten), für die der Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden soll, vorgelegt werden muss (Anordnung der NÖ Landesregierung, Abt. IVW-2). Weiters muss sich der oder die Bevollmächtigte bei der Antragstellung ausweisen. Die Vollmacht unterliegt mit € 3,90 der Bundesgebührenpflicht.
Textbeispiel:
„Ich, Vor-und Familienname, bevollmächtige Herrn/Frau Vor- und Familienname, mich vor der Behörde zu vertreten.“